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   VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15   

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VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15 (https://dejure.org/2015,28215)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2015 - VfGBbg 76/15 (https://dejure.org/2015,28215)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - VfGBbg 76/15 (https://dejure.org/2015,28215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 41 Abs 1 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 74 BauO BB
    Ändert ein Bauherr die Identität eines bestandsgeschützten Bauwerks, kann er sich gegenüber einer Beseitigungsverfügung nicht darauf berufen, die Baumaßnahmen seien allein aufgrund schädigender Maßnahmen zu Zeiten der DDR notwendig geworden.

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 41 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VfGGBbg, § 46; BbgBO, § 74
    Beseitigungsverfügung; DDR; Wochenendhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02

    Unangemessenheit einer Beseitigungsanordnung bezüglich geduldetem Wochenendhaus

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Diese Bestimmung ist eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. zum inhaltsgleichen § 81 BauO RP BVerfG NVwZ 2005, 203, 204), bei deren Auslegung und Anwendung Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie zu beachten sind.

    So sind der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums, aber auch seiner Sozialpflichtigkeit Rechnung zu tragen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerfG NVwZ 2005, 203, 204).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 - vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372).
  • VerfG Brandenburg, 22.05.2015 - VfGBbg 32/14

    Eine auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (Beschluss vom 22. Mai 2014 - VfGBbg 32/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11

    § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 - vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 63/13

    Steganlage; Rückbauverfügung; Eigentumsgrundrecht; Rechtliches Gehör;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechtes auf Eigentum beruhen (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. August 2014 - VfGBbg 63/13 - vom 16. November 2012 - VfGBbg 59/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 68, 361, 372).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2015 - 2 N 23.13

    Zulassungsantrag; Beseitigungsanordnung; Wochenendhaus; staatliche Verwaltung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 76/15
    Den Antrag, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Juli 2015 (2 N 23.13) ab.
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